Satzung des Vereins Ulmer Pfarrmättle e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Ulmer Pfarrmättle“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namenszusatz e.V..

(2) Sitz des Vereins ist 77871 Renchen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein hat die Aufgabe und das Ziel, das traditionelle Wissen um die Kulturgüter Kräuter, Wildkräuter sowie Kräuter- und Bauerngärten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Kulturlandschaft, die Weitergabe des Wissens über Garten- und Wildkräuter und die Unterstützung der auf diesem Gebiet ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Unterstützung und Vernetzung der auf diesem Gebiet tätigen Gruppen und Einzelpersonen,
  2. die Pflege des öffentlich zugänglichen Ulmer Kräutergartens „Ulmer Pfarrmättle“,
  3. beratende Tätigkeit hinsichtlich des Ausbaus und des Erhalts von Flächen mit Garten- und Wildkräutern,
  4. die Zusammenarbeit mit Kindergärten, Schulen, Jugend- und Seniorengruppen sowie den örtlichen Vereinen,
  5. Veranstaltung von Vorträgen, Kräutergartenführungen, Seminaren, Informationsveranstaltungen,
  6. die Förderung des Themas Kräuter im Bereich Tourismus und Naherholung,
  7. die Zusammenarbeit mit der örtlichen Gastronomie mit dem Ziel vermehrter öffentlichkeitswirksamer Nutzung von Garten- und Wildkräutern,
  8. die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit an anderen Orten auf diesem Gebiet tätigen Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen und
  9. die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies schließt jedoch eine Besoldung von Angestellten, die z.B. mit Organisationsfragen betraut sind, nicht aus.

(4) Im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung bürgerschaftlichen Engagements (§3 Nr. 26a EstG) können die Mitglieder des Vorstandes für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen (Ehrenamtspauschale) erhalten. Das Gleiche gilt für Mitglieder, wenn sie für den Verein ehrenamtlich tätig sind (z.B. Pflege des Kräutergarten, Kräuter(garten)führungen etc.). Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) der Vorstand,

(2) die Mitgliederversammlung und

(3) ggf. ein Beirat.

§ 5 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
      – dem/der Ersten Vorsitzenden,
      – dem/der Zweiten Vorsitzenden,
      – dem/der Schriftführer(in),
      – dem/der Kassenverwalter(in)
      – einem/einer 1. Beisitzer(in).
      – einem/einer 2. Beisitzer(in), der/die durch die Stadt Renchen, vertreten durch den
        Ortschaftsrat Ulm, benannt wird.

Der/Die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Schriftführer(in), der/die Kassenverwalter(in) und der/die 1. Beisitzer(in) werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der/die 2. Beisitzer(in) wird durch die Stadt Renchen, vertreten durch den Ortschaftsrat Ulm, benannt.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Zweite Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Leitung, Vertretung und Geschäftsführung des Vereins,

b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Beirats,

c) die Erstellung des Jahresberichts und

d) die Aufnahme von Mitgliedern.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 6 Amtsdauer und Rechtsstellung des Vorstands

(1) Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsmäßig bestellt ist. Die Abberufung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 27 BGB).

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beim Verein „Ulmer Pfarrmättle e. V.“ können erwerben:

a) natürliche Personen
aa) Einzelmitgliedschaft
ab) Familienmitgliedschaft

b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und Mitgliedsbeiträge nach einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitragsordnung zu leisten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Liquidation oder Auflösung bei juristischen Personen. Ist ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrags im Rückstand, so ist es aus der Mitgliederliste zu streichen.

(2) Der Austritt bedarf der vorherigen Kündigung. Diese ist in schriftlicher Form bis spätestens 30. September eines Jahres auf Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Der Ausschluss kann vom Vorstand aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung verfügt werden.

(4) Gegen den durch den Vorstand verfügten Ausschluss ist binnen vier Wochen nach Mitteilung der Ausschlussverfügung Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Über diese hat die Mitgliederversammlung binnen 2 Monaten zu beschließen.

(5) Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge findet bei einem Ausschluss nicht statt. Alle Ansprüche und Anteilsrechte am Vereinsvermögen erlöschen mit dem Ende der Mitgliedschaft.

§ 10 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b. Wahl der Kassenprüfer,

c. die Genehmigung des Haushaltsplanes,

d. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

e. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

f. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g. die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.

(4) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche (auch elektronische Medien) Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Ergänzende Wünsche und Anträge durch Mitglieder können bis 1 Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

(5) Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3 Vierteln aller abgegebenen Stimmen.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einer / einem der Vorsitzenden sowie der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 12 Der Beirat

(1) Der Vorstand kann zur fachlichen Unterstützung geeignete Persönlichkeiten in einen Beirat berufen. Die Mitgliederzahl wird auf 7 (sieben) begrenzt. Die Amtszeit des Beirats endet mit der Wahl eines neuen Vorstands. Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung und Beratung des Vorstands.

(3) Die Sitzungen des Beirats finden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung wegen ungenügenden Besuchs nicht beschlussfähig, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung, die frühestens drei Wochen später stattfindet, die Auflösung mit Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen der dann anwesenden Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf diesen Punkt hinzuweisen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Renchen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Pflege und den Erhalt des Kräutergartens (Ulmer Pfarrmättle) zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Freitag, den 6. März 2020 in Kraft.